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Satzung
der Rotwildhegegemeinschaft „Krofdorfer Forst“
vom 22.04.2017


Im Wortlaut wird aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form verwendet.


§ 1 Name der Rotwildhegegemeinschaft


Die in dem in § 2 genannten räumlichen Wirkungsbereich gebildete Rotwildhegegemeinschaft
führt den Namen „Krofdorfer Forst“.


§ 2 Räumlicher Wirkungsbereich der Rotwildhegegemeinschaft


Zum räumlichen Wirkungsbereich der Rotwildhegegemeinschaft „Krofdorfer Forst“
gehören folgende Jagdbezirke, die zu den angeführten Reviergruppen und
Revieruntergruppen zusammengefasst sind:                

 

      1. Reviergruppe Krofdorf


          1.1 Revieruntergruppe Staat


          Staatlicher Eigenjagdbezirk (EJB) Hessen-Forst Forstamt Wettenberg
          mit den Teilen „Waldhaus-Salzböden“, „Isselscheid“ und „Rotenberg“
          Staatlicher EJB „Dünsberg“
          Staatlicher EJB „Hardt“
 

          1.2 Revieruntergruppe Wißmar
 

          Gemeinschaftlicher Jagdbezirk (GJB) Krofdorf-Gleiberg
          GJB Launsbach
          GJB Wißmar
 

          1.3 Revieruntergruppe Krumbach
 

         GJB Fellingshausen
         GJB Frankenbach
         GJB Königsberg
         GJB Krumbach
         GJB Odenhausen-Ruttershausen
         GJB Salzböden
         EJB Bleidenberg
         EJB Bubenrod
         EJB Helfholz


         2. Reviergruppe Erda
 

         GJB Erda
         GJB Hohensolms
         GJB Oberweidbach
         GJB Niederweidbach
         GJB Roßbach
         GJB Wilsbach
         EJB Erda
         EJB Fürst Solms Lich „Hohensolms I“
         EJB Windelbach
         Staatlicher EJB Hessen-Forst Forstamt Wetzlar
 

         3. Reviergruppe Marburg
 

         GJB Altenvers-Reimershausen
         GJB Kirchvers
         GJB Oberwalgern
         GJB Rodenhausen
         GJB Rollshausen
         GJB Seelbach
         GJB Weipoltshausen
         EJB Buchenbühl
         Staatlicher EJB Hessen-Forst Forstamt Biedenkopf „Seibertshausen“
         Staatlicher EJB Hessen-Forst Forstamt Biedenkopf „Streitkopf“
 

§ 3 Mitgliedschaft
 

(1) Mitglieder der in § 1 und § 2 bezeichneten Hegegemeinschaft sind gemäß
     § 9 Abs.1 HJagdG in der Fassung vom 10. Juni 2011:
     1. die Jagdausübungsberechtigten
     2. die Jagdgenossenschaften, vertreten durch die jeweiligen Jagdvorstände,
     3. die Besitzer von nichtstaatlichen Eigenjagdbezirken,
     4. das Land Hessen, vertreten durch den Leiter des zuständigen
         Forstamtes, dessen Jagdflächen im Gebiet der Hegegemeinschaft liegen.
 

(2) Weitere Mitglieder als fachkundige Personen im Sinne von § 9 Abs.1 Satz 5 HJagdG
sind:
     1. der für die Hegegemeinschaft zuständige Sachkundige gemäß
         § 40 Abs. 1 Satz des HJagdG und sein Stellvertreter,
     2. die Mitglieder des Vorstandes der Rotwildhegegemeinschaft,
     3. die von der Mitgliederversammlung gewählten „sachverständigen Jäger“,
     4. die Mitglieder besonderer Arbeitsgruppen innerhalb der Hegegemeinschaft.
 

(3) Weitere fachkundige Personen können aus den Bereichen
 

     1. der Jägerschaft,
     2. der Landwirtschaft,
     3. der Forstwirtschaft,
     4. der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer,
     5. des Naturschutzes und
     6. des Tierschutzes
    bestimmt werden.

(4) Anerkannte Schweißhundeführer, bestellte oder bestätigte Jagdaufseher und
     Jagderlaubnisscheininhaber sowie die forstlichen Revierleiter sind fachkundige
     Personen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 HJagdG.
 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
 

Die Mitgliedschaft endet
1. durch Ausscheiden eines Jagdbezirks aus dem Rotwildgebiet nach jagdbehördlicher
    Feststellung.
2. durch Beendigung einer Funktion nach § 3.
3. durch Ausschluss eines nach § 9 Abs. 1 Satz 5 HJagdG aufgenommenen Mitgliedes.
4. durch Tod eines Mitgliedes.
 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen diese
Entscheidung ist Einspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung bei einem
Vorstandsmitglied zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung
durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen und der vertretenen
Jagdfläche.
 

§ 5 Aufgaben/Zweck/Finanzierung
 

1. Der Hegegemeinschaft obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
 

    a) Erstellung eines Lebensraumgutachtens und gemeinsame Durchführung von
        Hegemaßnahmen,
    b) Aufstellung von Grundsätzen zur Hege und Bejagung des Rotwildes (örtliche
        Hegerichtlinie) sowie die Abstimmung und Zusammenfassung bei der
        Abschussplanung der Jagdbezirke im Gebiet der Hegegemeinschaft (Vorschläge
        zu revierguppen- und revieruntergruppenweisen Abschussplänen) entsprechend
        § 26a des Hessischen Jagdgesetzes.
    c) Hinwirkung auf die Erfüllung der Abschusspläne, insbesondere durch
        Überwachung der Abschusserfüllung in den Reviergruppen und -untergruppen
        durch gruppeninterne Regelungen und Beschlüsse zu Vorschlägen über
        allgemeine Freigaben und Mechanismen zur Umverteilung von Abschüssen, und
        eine den wildbiologischen Erfordernissen entsprechende Hege und Bejagung des
        Rotwildes unter Beachtung land- und forstwirtschaftlicher Belange,
   d) Sicherung an den Lebensraum angepasster Wildbestände,
   e) Erarbeitung eines Fütterungskonzepts für amtlich festgestellte Notzeiten nach §
       30 Abs. 5 des Hessischen Jagdgesetzes und § 50 der Hessischen
       Jagdverordnung,
   f) Hinwirken auf die Durchführung revierübergreifender Jagden.
 

2. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 erhebt die Hegegemeinschaft je Jagdbezirk
    und je Jagdrechtsinhaber einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der
    Mitgliederversammlung bestimmt wird. Zur Deckung außergewöhnlicher Ausgaben
    kann mit Mitgliederbeschluss zusätzlich eine Umlage erhoben werden.

§ 6 Organe
 

Organe der Hegegemeinschaft sind:
    

     a) der Vorstand und
     b) die Mitgliederversammlung.
 

§ 7 Vorstand
 

    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei
        weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der
        Hegegemeinschaft sein. Jede Reviergruppe bzw. Revieruntergruppe gemäß § 2
        soll durch ein Mitglied im Vorstand vertreten sein. Der Rotwildsachkundige und
        sein Stellvertreter gehören dem Vorstand als stimmberechtigte Mitglieder kraft
        ihrer Funktion an.
 

    2. Der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder
        werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ein gewähltes Mitglied soll
        Vertreter der Jagdrechtsinhaber sein. Der Vorstand verteilt die erforderlichen
        Aufgabenbereiche unter sich. Doppelfunktionen sind möglich. Für die Funktionen
        Schriftführer und Kassierer kann der Vorstand geeignete dritte Personen
        bestimmen. Diese Personen werden kooptierende Vorstandmitglieder. Eine
        Vertretung der jeweiligen Funktion ist innerhalb des Vorstandes zu gewährleisten.
 

    3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandssitzungen werden vom
        Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern
        lädt der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung ein. Über die Sitzungen ist ein
        Ergebnisprotokoll zu fertigen.
 

    4. Bei Beschlüssen hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Der Vorstand
        entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen. Bei
        Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 

    5. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft zu vertreten. Er ist an die
        Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Ihm obliegen insbesondere
        folgende Aufgaben:
 

       a) Erfassung der bejagbaren Fläche der Jagdbezirke mit dem jeweiligen Anteil an
           Feld-, Wald- und Wasserflächen sowie der daraus abzuleitenden Stimmenanteile,
       b) Erarbeitung eines Lebensraumgutachtens für den Bereich der Hegegemeinschaft
           einschließlich eines zwischen allen Jagdbezirken abgestimmten Konzepts zur
           Lebensraumverbesserung mit 10-jähriger Fortschreibung,
      c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, Verfassen eines
          Ergebnisprotokolls über die Mitgliederversammlung,
      d) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
      e) Erstattung des Jahresberichts,
      f) Vorbereitung und Entwurf der Planung des Rotwildabschusses,
      g) Organisation einer Hegeschau im 3-jährigen Turnus sowie einer möglichst
          jährlichen Stangenschau,
      h) Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Organisation von
          Fortbildungsveranstaltungen für die Hegegemeinschaft.
 

     Der Vorstand kann sich zur Erfüllung spezieller Aufgaben auch anderer Mitglieder
     sowie Dritter bedienen.
 

    6. Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich; er hat
        die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
 

    7. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten die
        Hegegemeinschaft gemeinsam in der offiziellen Geschäftsführung.
 

    8. Die dem geschäftsführenden Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
        entstehenden Kosten trägt die Hegegemeinschaft.
 

§ 8 Mitgliederversammlung
 

    1. Der Vorsitzende hat nach Abstimmung mit den anderen Vorstandsmitgliedern
        eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies erforderlich erscheint,
        mindestens jedoch einmal pro Geschäftsjahr. Zeit und Tagesordnung sind drei
        Wochen vorher durch schriftliche Einladung bekanntzugeben. Bei
        Personenmehrheit in einem Jagdbezirk reicht ein Anschreiben für alle
        Jagdausübungsberechtigten und sonstigen Personen nach § 3 Abs. 4. Auf Antrag
        von Mitgliedern, die mindestens ¼ aller Stimmen vertreten müssen, hat der
        Vorsitzende zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen. Diese Stimmenzahl
        ist durch schriftliches Einverständnis der entsprechenden Mitglieder
        nachzuweisen.
        Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich, soweit nicht zu Beginn einer
        Versammlung für die gesamte Versammlung oder zu einzelnen
        Tagesordnungspunkten vor Behandlung des jeweiligen Punktes auf Antrag eines
        Mitglieds das Gegenteil durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit   
        beschlossen wird.
        Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen einschließlich aller Anlagen
        können digital per E-Mail zugestellt werden.
 

    2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  

       a) Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen
           Vorstandsmitglieder,
        b) Wahl der sachkundigen Jäger,
       c) Vorschlag zur Bestellung des Sachkundigen und seines Stellvertreters gemäß
            § 40 Abs. 1 HJagdG,
       d) Entgegennahme des Jahresberichts,   
       e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
       f) Beschlussfassung über Umlagen und die Höhe des Mitgliedsbeitrags,
       g) Bearbeitung, Beschlussfassung und Fortschreibung des
           Lebensraumgutachtens,   
       h) Beschlussfassung über die Durchführung der der Hegegemeinschaft
           zugewiesenen Aufgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen und den
           Rotwildhegerichtlinien,
       i) Beschlussfassung über die Aufnahme weiterer Mitglieder.

§ 9 Stimmrecht
 

    1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
 

    2. Zusätzlich haben die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 je angefangene 100 ha
        bejagbarer Fläche ihres Jagdbezirkes eine Stimme. Haben mehrere Personen
        einen Jagdbezirk gemeinsam gepachtet oder wird das Grundeigentum in einem
        Jagdbezirk von einer Personengemeinschaft oder Jagdgenossenschaft vertreten,
        dann kann das Stimmrecht pro Jagdbezirk nur einheitlich ausgeübt werden.
 

    3. Mitglieder können sich durch ihre amtliche oder satzungsgemäße Vertretung oder
     durch schriftliche Vertretungsvollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten
    lassen. Die Vollmacht ist dem die Mitgliederversammlung leitenden
    Vorstandsmitglied oder einer von ihm beauftragten Person zu Beginn des Eintritts
    in die Tagesordnung vorzulegen.
 

4. Der Vorstand führt eine laufend aktualisierte Liste aller stimmberechtigten
    Mitglieder mit Angabe der Zahl der von ihnen vertretenen Stimmen. Jeder
    Jagdbezirk und jeder Vertreter der Jagdrechtsinhaber haben die dazu
    notwendigen Angaben dem Vorstand bekanntzugeben, z. B. durch entsprechende
    Auszüge aus dem Pachtvertrag oder dem Jagdkataster, und Änderungen als
    Bringschuld umgehend mitzuteilen.


§ 10 Wahlen und Beschlussfassung
 

    1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die
        Wahl erfolgt geheim, sofern nicht alle stimmberechtigten Mitglieder mit offener
        Mitgliederversammlung bei der nächsten Versammlung für den Rest der Amtszeit
        ein neues Vorstandsmitglied.
 

    2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
        anwesend und die Mehrheit der Jagdfläche vertreten ist. Im Falle der
        Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich, eine ½ Stunde nach offizieller Einladung
        eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die
        Zahl der anwesenden Mitglieder und die vertretene Jagdfläche beschlussfähig ist.
 

    3. Beschlüsse zur Satzung oder deren Änderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der
        anwesenden Mitglieder und der vertretenen Jagdfläche.


   4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich im Ergebnisprotokoll
       festzuhalten, das von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Das
       Ergebnisprotokoll ist an alle Mitglieder der Rotwildhegegemeinschaft zu
       versenden, § 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
       Der Versand kann per E-Mail erfolgen.


   5. Einwände gegen das Ergebnisprotokoll können sofort nach Zustellung beim
      Vorsitzenden oder Schriftführer, spätestens in der nächsten
      Mitgliederversammlung erhoben werden. Über die Einwände beschließt endgültig
      diese Mitgliederversammlung.


§ 11 Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden und den Organisationen der
Jägerschaft


Im Interesse einer engen, vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen
Jagdbehörden und den örtlichen Mitgliedervereinen der Landesvereinigung der
Jägerschaft, den anderen sach- und fachkundigen Vereinen und Verbänden und den
zuständigen öffentlichen Stellen können diese zu den Sitzungen und Veranstaltungen
der Hegegemeinschaft, in denen ihre spezielle Fachkunde berührt ist, eingeladen
werden. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer eigenen oder ihrer
öffentlich-rechtlichen Fachkenntnis. Sie haben kein Stimmrecht.
 

§ 12 Geschäftsjahr
 

Geschäftsjahr ist das Jagdjahr.
 

§ 13 Inkrafttreten


Diese Satzung ist im Vollzug des § 31 Abs. (7) der Hessischen Jagdverordnung vom
10.12. 2015 von der Mitgliederversammlung, in der 55 ordentliche und außerordentliche
Mitglieder oder ihre Bevollmächtigten mit 285 Stimmen anwesend bzw. vertreten waren,
am 22.04.2017 einstimmig ohne Enthaltungen beschlossen worden.
 

Die Satzung tritt am 23.04 2017 in Kraft.
 

 

Krofdorf-Gleiberg, den 22.04.2017
 

Der Vorstand:

 

Rotwildhegegemeinschaft Krofdorfer Forst