Satzung
der Rotwildhegegemeinschaft „Krofdorfer Forst“
vom 22.04.2017
Im Wortlaut wird aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form verwendet.
§ 1 Name der Rotwildhegegemeinschaft
Die in dem in § 2 genannten räumlichen Wirkungsbereich gebildete Rotwildhegegemeinschaft
führt den Namen „Krofdorfer Forst“.
§ 2 Räumlicher Wirkungsbereich der Rotwildhegegemeinschaft
Zum räumlichen Wirkungsbereich der Rotwildhegegemeinschaft „Krofdorfer Forst“
gehören folgende Jagdbezirke, die zu den angeführten Reviergruppen und
Revieruntergruppen zusammengefasst sind:
1. Reviergruppe Krofdorf
1.1 Revieruntergruppe Staat
Staatlicher Eigenjagdbezirk (EJB) Hessen-Forst Forstamt Wettenberg
mit den Teilen „Waldhaus-Salzböden“, „Isselscheid“ und „Rotenberg“
Staatlicher EJB „Dünsberg“
Staatlicher EJB „Hardt“
1.2 Revieruntergruppe Wißmar
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk (GJB) Krofdorf-Gleiberg
GJB Launsbach
GJB Wißmar
1.3 Revieruntergruppe Krumbach
GJB Fellingshausen
GJB Frankenbach
GJB Königsberg
GJB Krumbach
GJB Odenhausen-Ruttershausen
GJB Salzböden
EJB Bleidenberg
EJB Bubenrod
EJB Helfholz
2. Reviergruppe Erda
GJB Erda
GJB Hohensolms
GJB Oberweidbach
GJB Niederweidbach
GJB Roßbach
GJB Wilsbach
EJB Erda
EJB Fürst Solms Lich „Hohensolms I“
EJB Windelbach
Staatlicher EJB Hessen-Forst Forstamt Wetzlar
3. Reviergruppe Marburg
GJB Altenvers-Reimershausen
GJB Kirchvers
GJB Oberwalgern
GJB Rodenhausen
GJB Rollshausen
GJB Seelbach
GJB Weipoltshausen
EJB Buchenbühl
Staatlicher EJB Hessen-Forst Forstamt Biedenkopf „Seibertshausen“
Staatlicher EJB Hessen-Forst Forstamt Biedenkopf „Streitkopf“
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der in § 1 und § 2 bezeichneten Hegegemeinschaft sind gemäß
§ 9 Abs.1 HJagdG in der Fassung vom 10. Juni 2011:
1. die Jagdausübungsberechtigten
2. die Jagdgenossenschaften, vertreten durch die jeweiligen Jagdvorstände,
3. die Besitzer von nichtstaatlichen Eigenjagdbezirken,
4. das Land Hessen, vertreten durch den Leiter des zuständigen
Forstamtes, dessen Jagdflächen im Gebiet der Hegegemeinschaft liegen.
(2) Weitere Mitglieder als fachkundige Personen im Sinne von § 9 Abs.1 Satz 5 HJagdG
sind:
1. der für die Hegegemeinschaft zuständige Sachkundige gemäß
§ 40 Abs. 1 Satz des HJagdG und sein Stellvertreter,
2. die Mitglieder des Vorstandes der Rotwildhegegemeinschaft,
3. die von der Mitgliederversammlung gewählten „sachverständigen Jäger“,
4. die Mitglieder besonderer Arbeitsgruppen innerhalb der Hegegemeinschaft.
(3) Weitere fachkundige Personen können aus den Bereichen
1. der Jägerschaft,
2. der Landwirtschaft,
3. der Forstwirtschaft,
4. der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer,
5. des Naturschutzes und
6. des Tierschutzes
bestimmt werden.
(4) Anerkannte Schweißhundeführer, bestellte oder bestätigte Jagdaufseher und
Jagderlaubnisscheininhaber sowie die forstlichen Revierleiter sind fachkundige
Personen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 HJagdG.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Ausscheiden eines Jagdbezirks aus dem Rotwildgebiet nach jagdbehördlicher
Feststellung.
2. durch Beendigung einer Funktion nach § 3.
3. durch Ausschluss eines nach § 9 Abs. 1 Satz 5 HJagdG aufgenommenen Mitgliedes.
4. durch Tod eines Mitgliedes.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen diese
Entscheidung ist Einspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung bei einem
Vorstandsmitglied zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung
durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen und der vertretenen
Jagdfläche.
§ 5 Aufgaben/Zweck/Finanzierung
1. Der Hegegemeinschaft obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Erstellung eines Lebensraumgutachtens und gemeinsame Durchführung von
Hegemaßnahmen,
b) Aufstellung von Grundsätzen zur Hege und Bejagung des Rotwildes (örtliche
Hegerichtlinie) sowie die Abstimmung und Zusammenfassung bei der
Abschussplanung der Jagdbezirke im Gebiet der Hegegemeinschaft (Vorschläge
zu revierguppen- und revieruntergruppenweisen Abschussplänen) entsprechend
§ 26a des Hessischen Jagdgesetzes.
c) Hinwirkung auf die Erfüllung der Abschusspläne, insbesondere durch
Überwachung der Abschusserfüllung in den Reviergruppen und -untergruppen
durch gruppeninterne Regelungen und Beschlüsse zu Vorschlägen über
allgemeine Freigaben und Mechanismen zur Umverteilung von Abschüssen, und
eine den wildbiologischen Erfordernissen entsprechende Hege und Bejagung des
Rotwildes unter Beachtung land- und forstwirtschaftlicher Belange,
d) Sicherung an den Lebensraum angepasster Wildbestände,
e) Erarbeitung eines Fütterungskonzepts für amtlich festgestellte Notzeiten nach §
30 Abs. 5 des Hessischen Jagdgesetzes und § 50 der Hessischen
Jagdverordnung,
f) Hinwirken auf die Durchführung revierübergreifender Jagden.
2. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 erhebt die Hegegemeinschaft je Jagdbezirk
und je Jagdrechtsinhaber einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird. Zur Deckung außergewöhnlicher Ausgaben
kann mit Mitgliederbeschluss zusätzlich eine Umlage erhoben werden.
§ 6 Organe
Organe der Hegegemeinschaft sind:
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei
weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der
Hegegemeinschaft sein. Jede Reviergruppe bzw. Revieruntergruppe gemäß § 2
soll durch ein Mitglied im Vorstand vertreten sein. Der Rotwildsachkundige und
sein Stellvertreter gehören dem Vorstand als stimmberechtigte Mitglieder kraft
ihrer Funktion an.
2. Der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder
werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ein gewähltes Mitglied soll
Vertreter der Jagdrechtsinhaber sein. Der Vorstand verteilt die erforderlichen
Aufgabenbereiche unter sich. Doppelfunktionen sind möglich. Für die Funktionen
Schriftführer und Kassierer kann der Vorstand geeignete dritte Personen
bestimmen. Diese Personen werden kooptierende Vorstandmitglieder. Eine
Vertretung der jeweiligen Funktion ist innerhalb des Vorstandes zu gewährleisten.
3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandssitzungen werden vom
Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern
lädt der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung ein. Über die Sitzungen ist ein
Ergebnisprotokoll zu fertigen.
4. Bei Beschlüssen hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft zu vertreten. Er ist an die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Ihm obliegen insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Erfassung der bejagbaren Fläche der Jagdbezirke mit dem jeweiligen Anteil an
Feld-, Wald- und Wasserflächen sowie der daraus abzuleitenden Stimmenanteile,
b) Erarbeitung eines Lebensraumgutachtens für den Bereich der Hegegemeinschaft
einschließlich eines zwischen allen Jagdbezirken abgestimmten Konzepts zur
Lebensraumverbesserung mit 10-jähriger Fortschreibung,
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, Verfassen eines
Ergebnisprotokolls über die Mitgliederversammlung,
d) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
e) Erstattung des Jahresberichts,
f) Vorbereitung und Entwurf der Planung des Rotwildabschusses,
g) Organisation einer Hegeschau im 3-jährigen Turnus sowie einer möglichst
jährlichen Stangenschau,
h) Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Organisation von
Fortbildungsveranstaltungen für die Hegegemeinschaft.
Der Vorstand kann sich zur Erfüllung spezieller Aufgaben auch anderer Mitglieder
sowie Dritter bedienen.
6. Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich; er hat
die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
7. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten die
Hegegemeinschaft gemeinsam in der offiziellen Geschäftsführung.
8. Die dem geschäftsführenden Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
entstehenden Kosten trägt die Hegegemeinschaft.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende hat nach Abstimmung mit den anderen Vorstandsmitgliedern
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies erforderlich erscheint,
mindestens jedoch einmal pro Geschäftsjahr. Zeit und Tagesordnung sind drei
Wochen vorher durch schriftliche Einladung bekanntzugeben. Bei
Personenmehrheit in einem Jagdbezirk reicht ein Anschreiben für alle
Jagdausübungsberechtigten und sonstigen Personen nach § 3 Abs. 4. Auf Antrag
von Mitgliedern, die mindestens ¼ aller Stimmen vertreten müssen, hat der
Vorsitzende zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen. Diese Stimmenzahl
ist durch schriftliches Einverständnis der entsprechenden Mitglieder
nachzuweisen.
Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich, soweit nicht zu Beginn einer
Versammlung für die gesamte Versammlung oder zu einzelnen
Tagesordnungspunkten vor Behandlung des jeweiligen Punktes auf Antrag eines
Mitglieds das Gegenteil durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen wird.
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen einschließlich aller Anlagen
können digital per E-Mail zugestellt werden.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen
Vorstandsmitglieder,
b) Wahl der sachkundigen Jäger,
c) Vorschlag zur Bestellung des Sachkundigen und seines Stellvertreters gemäß
§ 40 Abs. 1 HJagdG,
d) Entgegennahme des Jahresberichts,
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über Umlagen und die Höhe des Mitgliedsbeitrags,
g) Bearbeitung, Beschlussfassung und Fortschreibung des
Lebensraumgutachtens,
h) Beschlussfassung über die Durchführung der der Hegegemeinschaft
zugewiesenen Aufgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen und den
Rotwildhegerichtlinien,
i) Beschlussfassung über die Aufnahme weiterer Mitglieder.
§ 9 Stimmrecht
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Zusätzlich haben die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 je angefangene 100 ha
bejagbarer Fläche ihres Jagdbezirkes eine Stimme. Haben mehrere Personen
einen Jagdbezirk gemeinsam gepachtet oder wird das Grundeigentum in einem
Jagdbezirk von einer Personengemeinschaft oder Jagdgenossenschaft vertreten,
dann kann das Stimmrecht pro Jagdbezirk nur einheitlich ausgeübt werden.
3. Mitglieder können sich durch ihre amtliche oder satzungsgemäße Vertretung oder
durch schriftliche Vertretungsvollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten
lassen. Die Vollmacht ist dem die Mitgliederversammlung leitenden
Vorstandsmitglied oder einer von ihm beauftragten Person zu Beginn des Eintritts
in die Tagesordnung vorzulegen.
4. Der Vorstand führt eine laufend aktualisierte Liste aller stimmberechtigten
Mitglieder mit Angabe der Zahl der von ihnen vertretenen Stimmen. Jeder
Jagdbezirk und jeder Vertreter der Jagdrechtsinhaber haben die dazu
notwendigen Angaben dem Vorstand bekanntzugeben, z. B. durch entsprechende
Auszüge aus dem Pachtvertrag oder dem Jagdkataster, und Änderungen als
Bringschuld umgehend mitzuteilen.
§ 10 Wahlen und Beschlussfassung
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die
Wahl erfolgt geheim, sofern nicht alle stimmberechtigten Mitglieder mit offener
Mitgliederversammlung bei der nächsten Versammlung für den Rest der Amtszeit
ein neues Vorstandsmitglied.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend und die Mehrheit der Jagdfläche vertreten ist. Im Falle der
Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich, eine ½ Stunde nach offizieller Einladung
eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder und die vertretene Jagdfläche beschlussfähig ist.
3. Beschlüsse zur Satzung oder deren Änderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder und der vertretenen Jagdfläche.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich im Ergebnisprotokoll
festzuhalten, das von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Das
Ergebnisprotokoll ist an alle Mitglieder der Rotwildhegegemeinschaft zu
versenden, § 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Der Versand kann per E-Mail erfolgen.
5. Einwände gegen das Ergebnisprotokoll können sofort nach Zustellung beim
Vorsitzenden oder Schriftführer, spätestens in der nächsten
Mitgliederversammlung erhoben werden. Über die Einwände beschließt endgültig
diese Mitgliederversammlung.
§ 11 Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden und den Organisationen der
Jägerschaft
Im Interesse einer engen, vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen
Jagdbehörden und den örtlichen Mitgliedervereinen der Landesvereinigung der
Jägerschaft, den anderen sach- und fachkundigen Vereinen und Verbänden und den
zuständigen öffentlichen Stellen können diese zu den Sitzungen und Veranstaltungen
der Hegegemeinschaft, in denen ihre spezielle Fachkunde berührt ist, eingeladen
werden. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer eigenen oder ihrer
öffentlich-rechtlichen Fachkenntnis. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Jagdjahr.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ist im Vollzug des § 31 Abs. (7) der Hessischen Jagdverordnung vom
10.12. 2015 von der Mitgliederversammlung, in der 55 ordentliche und außerordentliche
Mitglieder oder ihre Bevollmächtigten mit 285 Stimmen anwesend bzw. vertreten waren,
am 22.04.2017 einstimmig ohne Enthaltungen beschlossen worden.
Die Satzung tritt am 23.04 2017 in Kraft.
Krofdorf-Gleiberg, den 22.04.2017
Der Vorstand: