Klarstellung zum Abschuss von Hirschen der Klasse III
Die Bejagungsmodalität Nr. 12 lautet: Der Abschuss von Hirschen der Klasse III mit ein- oder beidseitiger Krone ist zu unterlassen.
Es wird hiermit klargestellt, das dies für Hirsche vom 2. bis 4. Kopf gilt. Fünfjährige Hirsche sind zu schonen. Erlaubt bleibt der Abschuss von abnormen Hirschen und Hirschen unter 5 kg Geweihgewicht und einem Alter von 10 Jahren und älter mit ein- oder beidseitigen Kronen.