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 Richtlinie zur Hege und Bejagung des Rotwildes
im Rotwildgebiet „Krofdorfer Forst“
vom 28.04.2001 in der Fassung vom 20.05.2011

 

1. Ziel

Rotwild ist im Rotwildgebiet „Krofdorfer Forst“ mit dem Ziel zu hegen und zu bejagen, einen gesunden Rotwildbestand mit intakter Sozialstruktur in einer bejagbaren Bestandshöhe zu erhalten, der allenfalls landeskulturell tragbare Wildschäden verursacht. Als Maß für tragbaren Wildschaden wird angestrebt, dass als Ergebnis der jährlichen Schälschadensaufnahme im Durchschnitt des gesamten Rotwildgebietes das Schadensprozent (Anteil der geschälten Bäume an der Gesamtbaumzahl der Untersuchungsbestände) unter 0,5% und der Schadflächenanteil (=Flächenanteil der Flächen mit mindestens einem frischen Schälschaden an der Gesamtuntersuchungsfläche) unter 5% liegen.


2. Definitionen

2.1 Männliches Wild sind die einjährigen und älteren Hirsche und die Hirschkälber. Es hat bei ausgeglichenem Geschlechterverhältnis einen Abschussanteil von 50% des Gesamtabschusses.

2.2 Zum weiblichen Wild gehören die Alttiere, die Schmaltiere und die Wildkälber, ebenfalls zusammen mit 50% Abschussanteil bei ausgeglichenem Geschlechterverhältnis.

2.3 Das weibliche Wild und die Hirschkälber bilden das Kahlwild.

2.4 Das Geschlechterverhältnis (=Verhältnis des männlichen zum weiblichen Wild in der Gesamtpopulation) wird mit 1:1 unterstellt. Dieses Geschlechterverhältnis ist auch bei der Abschussplanung und –durchführung zu wahren. Etwaige Abweichungen sind in Abschussplanung und -durchführung zu berücksichtigen.

2.5 Umfang und Abgrenzung des Rotwildgebietes ergeben sich aus der Karte in der Anlage sowie aus der Liste der jeweils aktuell bekannten Flächengrößen der beteiligten Jagdbezirke.


3. Abschussgrundsätze für das weibliche Wild

3.1 Untergewichtige Stücke jeder Altersklasse sind vorrangig zu erlegen.

3.2 Bei der Erlegung von Kälbern soll versucht werden, das dazugehörige Alttier ebenfalls zu strecken.

3.3 Anstelle von Wildkälbern können Hirschkälber und umgekehrt erlegt werden.

3.4 Der Kahlwildanteil soll bei gut 2/3 der Gesamtstrecke liegen.

3.5 Anstelle von Schmaltieren können Kälber und umgekehrt geschossen werden.

3.6 Anstelle von Alttieren können Schmaltiere und umgekehrt erlegt werden.

3.7 Die Summe der anstelle von Schmaltieren erlegten Alttiere und Kälber darf die Gesamtzahl der freigegebenen Schmaltiere nicht überschreiten.

3.8 In einem nach Zahl, Geschlecht und natürlichen Altersklassen geordneten Rotwildbestand sollen jährlich beim weiblichen Wild folgende Streckenanteile angestrebt werden:
Wildkälber = ~50% + Schmaltiere = 5-15%,                     zusammen 55-65%
Alttiere                           35-40%.


4. Abschussrichtlinien für das männliche Wild

Alters- bzw. Stärkeklasse                                   Streckenanteil

4.1 Hirschkälber                                             ~50%

4.2 Klasse III: geringe Hirsche                              davon 35-45%

4.2.1 Geringe Hirsche mit unterdurchschnittlicher Körper- oder Geweihentwicklung
                                              davon 35-45%
4.2.1.1    1jährig: Schmalspießer; bei einjährigen Hirschen mit höherer
Geweihstufe nach Ziffer 4.2.2.1 und unter 50 kg Wildpretgewicht
(aufgebrochen und ohne Haupt im Beisein des Sachkundigen
gewogen) entfällt die Begrenzung auf Spießer           davon 5 bis 15%

4.2.1.2    2-3jährig: alle kronenlosen Hirsche und alle einseitigen
Kronenhirsche                                      davon 30-40%

4.2.1.3    4-9jährig: alle kronenlosen Hirsche

4.2.1.4    10jährig und älter: alle kronenlosen Hirsche und alle Kronenhirsche
unter 5000 g Geweihgewicht

4.2.1.5    jedes Alter: Mönche und Hirsche mit abnormen Geweihen, z.B.
fehlende Aug- oder Mittelsprossen, jedoch keine Hirsche mit abgebrochenen Stangen oder Sprossen/Enden oder entsprechenden Bastverletzungen                   4.2.1.3 bis 4.2.1.5 zusammen 0-5%

4.2.2 Klasse III: geringe Hirsche mit durchschnittlicher oder besserer Körper- und Geweihentwicklung                                       davon 0%

4.2.2.1    1jährig: alle Hirsche mit mindestens einseitig besserer
Geweihstufe als Spießer und über 50 kg Wildbretgewicht

4.2.2.2    2-3jährig: alle beidseitigen Kronenhirsche

4.2.2.3    4jährig: alle ein- und beidseitigen Kronenhirsche

4.3 Klasse II: mittlere Hirsche im Alter 5 bis 9 (außer Ziffer 4.2.1.3 und 4.2.1.5)
        davon 0%

4.4 Klasse I: starke Hirsche: 10-jährig u. älter: alle ein- und beidseitigen
Kronenhirsche ab 5000 g Geweihgewicht                   davon 5-15%


4.5 Abschussgrundsätze

4.5.1 Anstelle von Hirschkälbern können Wildkälber geschossen werden.

4.5.2 Anstelle von Hirschkälbern können Schmalspießer der Klasse III und umgekehrt erlegt werden.

4.5.3 Anstelle von Schmalspießern der Klasse III können ältere Hirsche der Klasse III und umgekehrt erlegt werden.


4.6 Bewertungsgrundsätze

4.6.1 Drei und mehr Enden über der Mittelsprosse bilden eine Krone.

4.6.2 Sprossen und Enden unter 5 cm Länge zählen nicht. Gemessen wird bei den Augsprossen vom Oberrand der Rosen bis zur Sprossenspitze, bei den anderen Sprossen einschl. Wolfssprossen vom Punkt, an dem die Winkelhalbierende des Winkels zwischen Sprossen- und Stangenachse auf den Stangenaußenrand trifft, bis zur Sprossenspitze, bei Enden vom Punkt, an dem die Winkelhalbierende des Winkels der Enden- und Stangenachse auf den Stangenaußenrand trifft, bis zur Endenspitze; das Maßband folgt den Krümmungen der Sprossen und Enden. Abgebrochene Sprossen und Enden zählen.


4.6.3 Das Geweihgewicht wird einschließlich Schädel mit Oberkiefer, abgekocht und trocken, frühestens 14 Tage nach der Erlegung in Gramm durch den Sachkundigen ermittelt. Für den Oberkiefer sind je nach Gewicht des Geweihs die nachstehenden Abzüge vorzunehmen:
  bis 2000g    =    450g Abzug
von 2001 bis 4000g    =    500g Abzug
über 4000g    =    600g Abzug.

4.6.4 Der Sachkundige schätzt das Alter der erlegten, über einjährigen Hirsche nach dem Zahnabschliff der Zähne im Unterkiefer ein. Er kann bestimmen, dass die Trophäe mit Ober- und Unterkiefer in abgekochtem Zustand nochmals zur Alterschätzung vorgelegt wird.

4.6.5 Das Alter der erlegten Hirsche der Klasse I, II und der nach Punkt 4.2.1.3 bis 4.2.1.5 erlegten Hirsche wird zusätzlich zur Alterschätzung durch den Sachkundigen durch eine neutrale dritte Stelle, die die notwendige Sachkunde dafür in der Vergangenheit nachgewiesen hat, anhand einer sicheren Methode wie z.B. der Ersatzdentinmethode festgestellt. Der Vorstand der Rotwildhegegemeinschaft legt diese Stelle fest. Etwaige Kosten, die diese Stelle einfordert, trägt der Erleger. Der Erleger überlässt die zur Altersbestimmung notwendigen Teile des Hirsches, nach derzeitigem Kenntnisstand den Unterkiefer, dem Sachkundigen, der verantwortlich für die Weitergabe an die zuständige Stelle und die Rückgabe an den Erleger ist.


5.    Vorzeigen des erlegten Wildes/gefundenen Fallwildes

5.1 Hirsche: alle Hirsche sind mit Haupt dem Rotwildsachkundigen unverzüglich, d.h. innerhalb von drei Tagen nach Erlegung/Fund, vorzuzeigen. Der Sachkundige entscheidet nach Kenntnis der Erlegung/ Fundes über die Art der Vorzeigung.
Schmalspießer, die wegen ihres Wildpretgewichts von unter 50 kg erlegt wurden, werden im Beisein des Sachkundigen gewogen (siehe Punkt 4.2.1).

5.2 Kahlwild: Kahlwild ist unverzüglich, d.h. innerhalb von drei Tagen nach Erlegung/Fund, dem örtlich zuständigen sachverständigen Jäger vorzuzeigen. Als Nachweis genügt die Vorzeigung des kompletten Kopfes, bei Kälbern ist den sachverständigen Jägern zusätzlich das Geschlecht anzugeben. Der Abschuss/Fund eines Stückes Kahlwild ist dem Sachkundigen ebenfalls unverzüglich telefonisch oder auf andere geeignete Weise durch einen Vertreter des Jagdbezirks, in dem das Stück erlegt/gefunden wurde, mitzuteilen.

5.3 Streckenüberwachung: Die sachverständigen Jäger melden dem Sachkundigen umgehend auf dem dafür vorgesehenen Formular „Abschussmeldung“ Alter, Geschlecht und Alters- bzw. Stärkeklasse des vorgezeigten Stückes. Der Sachkundige zeichnet die Altersangaben auf den der unteren Jagdbehörde zu festgelegten Terminen vorzulegenden Abschusslisten der Jagdbezirke ab, soweit sie ihm von den Jagdbezirken vorgelegt werden.

5.4 Vertretung: Der Sachkundige wird durch seinen ernannten Stellvertreter vertreten. Die für jede Reviergruppe bzw. -untergruppe von der Rotwildhegegemeinschaft benannten sachverständigen Jäger vertreten sich gegenseitig; der Sachkundige und sein Vertreter haben die Funktion von sachverständigen Jägern.

5.5 Hegeschauen: Auf Einladung der Rotwildhegegemeinschaft findet in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Jahre, eine Hegeschau statt, auf der die Geweihe aller seit der letzten Hegeschau zur Strecke gekommenen Hirsche vorzuzeigen sind. Geweihe der Hirsche vom 2. Kopf und älter sind mit daran verbliebenem Oberkiefer und komplettem, zugehörigem Unterkiefer auszustellen. Das Geweih einjähriger Hirsche kann ohne Ober- und Unterkiefer aufgesetzt angeliefert werden.



5.6 Stangenschauen (Zackelschauen): Jährlich soll möglichst in der Zeit zwischen Jahreshauptversammlung und vor Beginn der Jagdzeit auf Hirsche der Klasse I eine der Öffentlichkeit zugängliche Stangenschau mit den aus dem letzten Jagdjahr gefundenen Abwurfstangen sowie den älteren Stangen, die zur Komplettierung von Abwurfreihen oder aus anderen Gründen benötigt werden, vom Vorstand der Rotwildhegegemeinschaft organisiert werden. Der Vorstand kann geeignete Personen mit der Aufgabe betrauen. Alle Jagdausübungsberechtigten unterstützen die Stangenschau durch Angabe ihnen bekannt gewordener Stangenfunde, Anlieferung der in ihrem Revier gefundenen Stangen, soweit sie ihnen zur Verfügung stehen, und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Stangensammlern, die schriftliche Sammelermächtigungen besitzen. Diese Sammelerlaubnisse sollten mindestens in der Zeit vom 15.03. bis 31.04. jeden Jahres erteilt werden. Die Jagdausübungsberechtigten informieren sämtliche Jäger in ihrem Jagdbezirk über die Stangenschauen. Pächter gemeinschaftlicher Jagdbezirke informieren die Jagdrechtsinhaber anlässlich der jährlichen Jagdgenossenschaftsversammlungen über die Stangenschau. Vor jeder Stangenschau sind Beschlüsse der Hegegemeinschaft über den Verbleib der Stangen bei demjenigen, der sie bei der Schau vorzeigt, mindestens für die anstehende Stangenschau, ggf. auch für mehrere Schauen, herbeizuführen. Damit soll eine hohe Beteiligung von Stangenfindern erreicht werden, um möglichst viele Abwurfstangen einer Auswertung zuzuführen. Sämtliche Auswertungen, Erkenntnisse etc. aus der Stangenschau sind in einem Stangenbuch festzuhalten, das nach jeder Stangenschau fortgeschrieben wird. Den Mitgliedern der Hegegemeinschaft werden bei der Stangenschau die vorläufigen Auswertungsergebnisse über die vorgeführten Stangen bekannt gegeben. Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, z.B. wenn in einem Jagdbezirk die Bejagung eines Hirsches der Klasse I ansteht, können die diesbezüglichen Informationen gegen Erstattung der Unkosten dem Interessierten zur Verfügung gestellt werden, z.B. Fotos, Stangenbeschreibungen, etc.


6.    Allgemeine Grundsätze für die Bejagung des Rotwildes


6.1 Der Gesamtabschuss im Rotwildgebiet ist unabdingbar zu erfüllen. Der Abschuss wird für Reviergruppen/Revieruntergruppen von der unteren Jagdbehörde festgesetzt. Die Verteilung auf die Reviere erfolgt gruppenintern. Jede Reviergruppe/-untergruppe legt jährlich fest, wie der Abschuss auf die Reviere verteilt wird. Dabei ist ein Verfahren, ggf. getrennt für Hirsche und Kahlwild, zu vereinbaren, wann nach Erlegung eines Stückes das betreffende Revier erneut eine Freigabe erhalten kann. Diese Regelungen sind dem Sachkundigen mitzuteilen. Kommt eine Einigung innerhalb der Reviergruppe/-untergruppe nicht zustande, entscheidet der Vorstand der Rotwildhegegemeinschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Nichteinigung ist dem Vorstand bis 1.7. des Jahres mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet bis 1.8. des Jahres.

6.2 Falls der Abschuss am ersten Dezember jeden Jahres noch nicht erfüllt ist, erfolgt ab diesem Termin eine allgemeine Freigabe für alle Reviere durch die federführende untere Jagdbehörde, bis der Abschuss erfüllt ist. Dies gilt nicht für Hirsche der Klasse I. Art und Umfang der allgemeinen Freigabe werden den Jagdbezirken durch den Sachkundigen nach Rücksprache mit der federführenden unteren Jagdbehörde bekannt gegeben. Die allgemeine Freigabe für Hirsche kann auf den 1. Januar zurückverlegt werden. Die Jagdausübungsberechtigten haben sich beim Sachkundigen nach dem Abschussstand zu erkundigen, um eine Abschussplanüberschreitung zu vermeiden. Bei Abschusserfüllung gibt der Sachkundige dies den Jagdbezirken unverzüglich bekannt.

6.3 Die gruppenweise Abschussverteilung (Sollabschuss) der Hirsche der Klasse I erfolgt in fünf bestehenden Reviergruppen bzw. –untergruppen:
Ø Untergruppe Wißmar
Ø Gruppe Marburg
Ø Untergruppe Staat
Ø Untergruppe Krumbach
Ø Gruppe Erda.
Die Hirsche der Klasse I werden ab dem Jagdjahr 2007/2008 allen Revieren des Rotwildgebietes freigegeben. Erfolgt die Erlegung eines Hirsches der Klasse I oder II, so wird die betreffende Gruppe bzw. Untergruppe für das laufende Jagdjahr vom Abschuss der Hirsche der Klasse I gesperrt. Der Jagdbezirk, in dem ein Hirsch der Klasse I oder II erlegt wurde, setzt im Folgejahr bei der Bejagung von Hirschen der Klasse I aus (sogenanntes Verzichtsjahr).
Die Verteilung innerhalb der Reviergruppen bzw. -untergruppen erfolgt in Absprache der beteiligten Reviere analog Punkt 6.1. Die an der Bejagung der Hirsche der Klasse I beteiligten Reviere sind dem Rotwildsachkundigen vor dem 1. August jeden Jahres zu nennen.

7.1    Sperrung bei Abschuss von nicht freigegebenen Hirschen der Klasse I oder II
Der Jagdbezirk, der regulär einen Hirschabschuss der Klasse I frei hat und in dem ein Hirsch der Klasse II erlegt wird, wird ab dem Jagdjahr, das auf das Verzichtsjahr folgt, nach folgender Maßgabe gesperrt:
- ist der Hirsch 9 Jahre alt, folgt keine Sperre;
- ist der Hirsch 8 Jahre alt, folgt eine Sperre von 1 Jahr;
- ist der Hirsch 7 Jahre alt, folgt eine Sperre von 2 Jahren;
- ist der Hirsch 5 oder 6 Jahre alt, folgt eine Sperre von jeweils 3 Jahren.
Mit dem Abschuss eines Hirsches der Klasse II erlischt die gegebene Freigabe eines Hirsches der Klasse I.
Der Jagdbezirk, in dem ein Hirsch der Klasse I oder II erlegt wird, ohne dass ein Hirsch der Klasse I freigegeben war, wird mit einer entsprechenden Sperre von 3 Jahren belegt. Die Laufzeit der Sperre beginnt wie in Satz 1.

7.2    Ahndung von Fehlabschüssen bei Hirschen der Klasse II
Abschüsse von Hirschen der Klasse II sind der federführenden und der örtlich zuständigen unteren Jagdbehörde durch den Rotwildsachkundigen vor Ablauf des Jagdjahres zu melden. Die zuständige untere Jagdbehörde entscheidet über mögliche Ahndungen, z.B. Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, Einziehung des Geweihs etc. im Rahmen der gesetzlichen und verwaltungsinternen Vorgaben; der Rotwildsachkundige soll aus seiner Sachkenntnis heraus Vorschläge dazu machen.

7.3 Ahndung von Fehlabschüssen bei Hirschen der Klasse III
Für jeden nach Ziffer 4.2.2 erlegten Hirsch wird der Abschuss von Hirschen der Klasse III um den Abschuss eines Hirsches der Klasse III nach folgender Maßgabe reduziert:
- für 1jährige Hochgabler sowie beidseitige Kronenhirsche im Alter 1 und 2 Jahre
  1 Jahr Sperre
– für beidseitige Kronenhirsche im Alter 3 und 4 Jahr jeweils 2 Jahre Sperre.
Hinweis: Die Sperren beziehen sich auch auf den Abschuss von Kurzspießern oder anderen Freigaben von Hirschen der Klasse III, die nicht auf den Abschussplan von Hirschen der Klasse III angerechnet werden.
Wenn der betreffende Jagdbezirk mehrere Hirsche der Klasse III reviergruppen- oder -untergruppenintern frei hat, reduziert sich die Zahl der maximal möglichen Abschüsse um die Zahl der falsch erlegten Hirsche.
 
Der Jagdbezirk, in dem ohne Freigabe eines Hirsches der Klasse III ein Hirsch dieser Klasse erlegt wird, wird 2 Jahre vom Abschuss von Hirschen der Klasse III gesperrt.

Die jeweiligen Sperren beginnen im folgenden Jagdjahr nach dem Jahr zu laufen, in dem der Hirsch erlegt wurde.

Ausnahmen: Der Abschuss eines kronenlosen Hirsches nach Ziffer 4.2.2.1 außer Hochgabler zieht keine Sperre nach sich. Dazu zählen jeweils gerade und ungerade Augsprossengabler, Sechser, Achter und Eissprossenzehner vom 1. Kopf
Der Abschuss eines 4jährigen einseitigen Kronenhirsches zieht keine Sperre nach sich.

 
7.4    Sperrung vom Hirschabschuss bei Nichtvorzeigung
Falls ein erlegtes Stück/Fallwildfund nicht unverzüglich, d.h. innerhalb von drei Tagen entsprechend den Punkten 5.1 und 5.2 aus vom Jagdbezirk zu vertretenden Gründen vorgezeigt bzw. bei Fallwildfund angezeigt wird, scheidet dieses Revier für ein, im Wiederholungsfall für zwei Jahre vom Hirschabschuss aus ab dem Zeitpunkt, an dem der Jagdbezirk wieder mit einem Hirschabschuss an der Reihe gewesen wäre. Punkt 4.5.2 gilt dann nicht.
Begründete Abweichungen kann der Vorstand der Rotwildhegegemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschließen.

7.5    Falls während der Sperrzeiten nach 7.1, 7.3 und 7.4 im jeweiligen Jagdbezirk ein Wechsel aller Jagdausübungsberechtigten stattfindet (z.B. Neuverpachtung mit Wechsel aller bisherigen Pächter, Zusammenlegung von Staatswaldrevieren in einem Forstamt oder Aufteilung auf mehrere, Eigentümerwechsel eines EJB), fällt die Restlaufzeit der Sperre gegenüber diesem Jagdbezirk weg.

8.     Verpflichtungen der Jagdausübungsberechtigten
8.1    Der/die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, jedem, der in ihrem Revier auf Rotwild jagt, eine von der Hegegemeinschaft herausgegebene Kurzfassung dieser Richtlinie sowie die jeweils aktuelle Liste mit Adressen und Telefonnummern des Sachkundigen, seines Stellvertreters und der sachverständigen Jäger auszuhändigen. Jeder Jäger/jede Jägerin hat die Richtlinie und die Liste bei der Jagdausübung auf Rotwild mit sich zu führen.
8.2 Punkt 8.1 gilt nicht für Gesellschaftsjagden. Auf Gesellschaftsjagden sind die Rotwildfreigaben vom Jagdleiter vor Beginn der Jagd, am besten mündlich und schriftlich, klar festzulegen und den Schützen zu erläutern.
8.3 Anträge und Vereinbarungen, die mit einfacher Mehrheit in den Reviergruppen und Revieruntergruppen beschlossen werden, wie z. B. die Abschussregelung nach Ziffer 6.1, sollen von den Mitgliedern (Jagdbezirken) beachtet und umgesetzt werden.





Änderungen der ursprünglichen Fassung der Richtlinie vom 28.04.2001

Diese Richtlinie wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung der Rotwildhegegemeinschaft „Krofdorfer Forst“ am 28.04.2001 in Erda einstimmig beschlossen.
- Sie wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 31.05.2003 in Fellingshausen mit 125 zu 39 Stimmen bei 42 Enthaltungen mehrheitlich geändert (Anpassung an die Landesrichtlinie: Einführung neuer, altersabhängiger Einteilungen der Hirschklassen I, II und III mit Änderungen in den Ziffern 4.2 bis 4.4, 4.6.1, 5.1, 7.1, 7.3, 7.5).
- Sie wurde am 15.05.2004 in der ordentlichen Mitgliederversammlung in Erda mit 20 Ja-Stimmen bei 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen mehrheitlich geändert (Änderung Ziffer 4.2.1.1 und 4.2.1.2 [Einführung: alle Schmalspießer und alle kronenlosen Hirsche ab Alter 2 können als Hirsche der Klasse III erlegt werden]).
- Sie wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 02.06.2006 in Erda einstimmig geändert (Änderung Ziffer 5.2 Satz 2: Vorzeigung Kopf bei Kälbern statt ganzer Wildkörper).
- Sie wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 09.06.2007 in Wißmar mit 34 Ja-Stimmen bei zwei Enthaltungen geändert (Änderung von Ziffer 6.3: Freigabe von Hirschen der Klasse I).
- Sie wurde am 17.05.2008 in der ordentlichen Mitgliederversammlung in Erda einstimmig bei einer Enthaltung (Ersatzlose Streichung von Ziffer 4.5.4, dadurch wurde Ziffer 7.3 Satz 4 letzter Halbsatz hinfällig und daher gestrichen) und mehrheitlich mit 16 Ja-Stimmen bei 3 Gegenstimmen und 5 Enthaltungen geändert (Aufnahme einer neuen Ziffer 8.3).
- Sie wurde am 05.06.2009 in der ordentlichen Mitgliederversammlung in Wißmar bei zwei Gegenstimmen mehrheitlich geändert (Anfügung bei Ziffer 7.3: keine Sperren für den Abschuss kronenloser Hirsche im Alter 1 Jahr).
- Sie wurde am 20.05.2011 in der ordentlichen Mitgliederversammlung in Wißmar einstimmig geändert (Neue Ziffer 4.1.2.2: Abschuss 2-3j. einseitige Kronenhirsche, dadurch Änderung Ziffer 4.2.2.2 und 4.2.2.3, Änderung Ziffer 6.3 Verzichtsjahr statt Gruppensperre, Änderung Ziffer 7.1 und 7.3 Reduktion der bisherigen Sperrzeiten bei Fehlabschüssen von Hirschen).
- Die gegenüber der letzten Fassung geänderten Passagen sind an der linken Seite mit einem dicken senkrechten Strich gekennzeichnet,
Vorstehend ist die Fassung in der zuletzt geänderten Form abgedruckt.



Für den Vorstand                        Wißmar, den 20.05.2011




K. Schwarz (Vorsitzender)            H. Seth (stellvertr. Vorsitzender)




H. Voll (Rotwildsachkundiger)    D. Kleinschmidt (stellvertr. Rotwildsachkundiger)




A. Keiner (Beisitzer)        K. Osan (Beisitzer)        B. Schlierbach (Beisitzer)

Rotwildhegegemeinschaft Krofdorfer Forst