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1. Jagdzeit in der Hegegemeinschaft


01. 04. bis 31.05.20xx Bejagung von
Schmaltieren und Schmalspießern.
Die Hegegemeinschaft hat beschlossen, Schmalspießer erst ab 01.08. jeden Jahres zu bejagen. Alle erlegten Schmalspießer zählen auf den Abschuss der Jugendklasse, die aus Hirschkälbern und Schmalspießern besteht.

 

01.08.20xx bis 31.01.20xx  Bejagung von Rotwild aller Alters- und Geschlechtsklassen im Rahmen der jeweiligen Gruppenabschüsse. Der Gesamt- umd die einzelnen Gruppenabschüsse dürfen beim Kahlwild um 30% überzogen werden. Auf Beschluss der Hegegemeinschaft sind pro Reviergruppe  bzw. -untergruppe max. zwei Schmalpießer frei, also insgesamt zehn einjährige Spießer. Scvhmalspießer mit besserer Geweihbildung als Spießer sind zu schonen.

 

Ab 01.12. jeden Jahres ist Kahlwild abweichend vom Gruppenabschuss allgemein freigegeben im Rahmen des Gesamtabschusses.

 

Poolhirsch-Regelung: Bis auf weitere gilt für die Hirsche der Klasse III die sogenannte Poolregelung, d. h. die Reviergruppe bzw. Revieruntergruppe, die den Hirschabschuss in der Klasse III erfüllt hat, darf maximal einen weiteren Hirsch der Klasse III erlegen, soweit der Gesamtabschuss in dieser Hirschklasse noch nicht erfüllt ist. Es gibt insgesamt zwei Poolhirsche.


Im rotwildfreien Gebiet und im Rotwildgebiet endet die Jagdzeit am 31.01.20xx.

 

 

2. Nachtjagd auf Rotwild

 

Nachtjagd auf Rotwild ist im Wald verboten!

 

§ 23 Abs. 2 HJagdG

 

(2) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes darf Rotwild zur Nachtzeit außerhalb von Rotwildgebieten oder in Rotwildgebieten außerhalb des Waldes erlegt werden, wenn dies zur Erfüllung des Abschussplanes notwendig ist.

 

3. Rotwildbejagung im rotwildfreien Gebiet

 

 

Je Jagdbezirk sind zwei weibliche Stücke (Alt- und Schmaltiere, Wildkälber) und zwei männliche Stücke (Hirschkälber, kronenlose Hirsche bis einschließlich 4. Kopf). Weitere Freigaben sind bei der zuständigen unteren Jagdbehörde zu beantragen und werden unverzüglich genehmigt.

 

Grundlage ist § 26b Abs. 4 HJagdG:

(4) Außerhalb abgegrenzter Rot-, Dam- und Muffelwildgebiete ist der Abschuss dieser Arten so zu regeln, dass die Ausbreitung der jeweiligen Wildart über die abgegrenzten Gebiete hinaus verhindert wird. Hierzu ist grundsätzlich der Abschuss von je zwei Stück Schalenwild beiderlei Geschlechts der jeweiligen Hochwildart festgesetzt. Die Freigabe gilt bei Rot- (keine Kronenhirsche) und Damhirschen bis zum Alter von vier Jahren und für Muffelwidder bis zum Alter von drei Jahren. Über diese Freigabe hinausgehende Abschüsse sind bei der Jagdbehörde zu beantragen und unverzüglich zu genehmigen. Die obere Jagdbehörde erhält jährlich einen Bericht über diese Abschussanträge und die Strecke außerhalb der abgegrenzten Hochwildgebiete. Von dieser ständigen Abschussregelung bleibt § 27 Bundesjagdgesetz unberührt.

Rotwildhegegemeinschaft Krofdorfer Forst